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Umsatzsteuer-Finanzamt / Existenzgründung / Existenzgründer


Umsatzsteuer / Finanzamt

Umsatzsteuer/Vorsteuer
Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind bestimmte Berufsgruppen (z.B. Arzt, Physiotherapeut oder Versicherungsmakler).

Umsatzsteuer erheben
Die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird auf (fast) jeden getätigten Umsatz fällig, also immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen verkaufen. Der allgemeine Satz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz: 7 Prozent (z.B. für Kunst- und Medienberufe). Ausgenommen sind die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, Versicherungsmakler). Die Umsatzsteuer müssen Sie in Ihren Rechnungen extra ausweisen. Beachten Sie hierzu die neuen Rechnungsanforderungen über die beispielsweise die Bundessteuerberaterkammer im Internet informiert. Die Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Vorsteuer bezahlen
Für (fast) alle unternehmensbezogenen Einkäufe zahlen Sie Vorsteuer. Achten Sie darauf, dass diese auf den Rechnungen, die Sie bezahlen müssen extra ausgewiesen ist (als Umsatzsteuer). Diese Vorsteuer können Sie später mit der Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, verrechnen.

Umsatzsteuervoranmeldung
In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die Sie eingenommen haben, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. An das Finanzamt abgeführt wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer. Im Normalfall gilt bei der Umsatzsteuer immer die so genannte Soll-Besteuerung: Sie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt haben und nicht erst dann, wenn er sie bezahlt hat. Bei Umsätzen bis zu 250.000 Euro ist - auf Antrag - auch eine Ist-Besteuerung möglich. Hier führen Sie die Umsatzsteuer erst dann ab, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat und nicht nach dem Rechnungsdatum. In Ostdeutschland ist die Soll-Versteuerung erst ab einem Umsatz von 500.000 Euro Pflicht.

Existenzgründer müssen in den ersten zwei Kalenderjahren ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, und zwar bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats. Auf Antrag kann das Finanzamt Ihnen einen Monat Fristverlängerung gewähren. Um das Steueraufkommen sicherzustellen, müssen Sie dann 1/11 der (erwarteten) Jahressteuer bei Antragstellung vorauszahlen (Sondervorauszahlung).

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auf elektronischem Wege einreichen. Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck finden Sie unter www.elster.de. Eine Jahresabrechnung Ihrer Umsatzsteuer erfolgt mit Ihrer Umsatzsteuer-Erklärung an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres.

Kleinunternehmer - Befreiung von der Umsatzsteuer
Als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. (Kleinunternehmerregelung § 19). Ihre Umsätze dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Folglich können Sie auch nicht die Vorsteuer eingehender Rechnungen beim Finanzamt geltend machen. Wenn aufgrund von Investitionsaufwendungen hohe Vorsteuerbeträge anfallen, sollten Sie überlegen, ob Sie besser auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollten, auch wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen.

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