Umsatzsteuer / Finanzamt
Umsatzsteuer/Vorsteuer
Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Kunden Umsatzsteuer
in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung
an das Finanzamt abzuführen. Von der Umsatzsteuer ausgenommen
sind bestimmte Berufsgruppen (z.B. Arzt, Physiotherapeut oder
Versicherungsmakler).
Umsatzsteuer erheben
Die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird auf (fast)
jeden getätigten Umsatz fällig, also immer dann, wenn Sie
Waren oder Leistungen verkaufen. Der allgemeine Satz beträgt
19 Prozent, der ermäßigte Satz: 7 Prozent (z.B. für Kunst-
und Medienberufe). Ausgenommen sind die typischen Umsätze
bestimmter Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, Versicherungsmakler).
Die Umsatzsteuer müssen Sie in Ihren Rechnungen extra ausweisen.
Beachten Sie hierzu die neuen Rechnungsanforderungen über
die beispielsweise die Bundessteuerberaterkammer im Internet
informiert. Die Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt
werden.
Vorsteuer bezahlen
Für (fast) alle unternehmensbezogenen Einkäufe zahlen Sie
Vorsteuer. Achten Sie darauf, dass diese auf den Rechnungen,
die Sie bezahlen müssen extra ausgewiesen ist (als Umsatzsteuer).
Diese Vorsteuer können Sie später mit der Umsatzsteuer, die
Sie an das Finanzamt abführen müssen, verrechnen.
Umsatzsteuervoranmeldung
In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer
an, die Sie eingenommen haben, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer),
die Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. An das Finanzamt
abgeführt wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und
Vorsteuer. Im Normalfall gilt bei der Umsatzsteuer immer die
so genannte Soll-Besteuerung: Sie müssen die Umsatzsteuer
abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt
haben und nicht erst dann, wenn er sie bezahlt hat. Bei Umsätzen
bis zu 250.000 Euro ist - auf Antrag - auch eine Ist-Besteuerung
möglich. Hier führen Sie die Umsatzsteuer erst dann ab, wenn
der Kunde tatsächlich bezahlt hat und nicht nach dem Rechnungsdatum.
In Ostdeutschland ist die Soll-Versteuerung erst ab einem
Umsatz von 500.000 Euro Pflicht.
Existenzgründer müssen in den ersten zwei Kalenderjahren ihre
Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, und zwar bis
zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats. Auf Antrag kann
das Finanzamt Ihnen einen Monat Fristverlängerung gewähren.
Um das Steueraufkommen sicherzustellen, müssen Sie dann 1/11
der (erwarteten) Jahressteuer bei Antragstellung vorauszahlen
(Sondervorauszahlung).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auf elektronischem
Wege einreichen. Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck finden
Sie unter www.elster.de. Eine Jahresabrechnung Ihrer Umsatzsteuer
erfolgt mit Ihrer Umsatzsteuer-Erklärung an das für Ihr Unternehmen
zuständige Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres.
Kleinunternehmer - Befreiung von der Umsatzsteuer
Als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer können Sie sich
von der Umsatzsteuer befreien lassen. (Kleinunternehmerregelung
§ 19). Ihre Umsätze dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr
17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Als Kleinunternehmer
dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Folglich können Sie auch nicht die Vorsteuer eingehender Rechnungen
beim Finanzamt geltend machen. Wenn aufgrund von Investitionsaufwendungen
hohe Vorsteuerbeträge anfallen, sollten Sie überlegen, ob
Sie besser auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollten,
auch wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Dazu müssen Sie
einen Antrag beim Finanzamt stellen.
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